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Pauschalreise

Richtlinie

Zentrale Rechte nach EU-Richtlinie 2015/2302

  • Vor Abschluss der Pauschalreise erhält der Reisende alle wichtigen Angaben über die Pauschalreise.

  • In jedem Fall ist zumindest ein Unternehmer für die korrekte Lieferung aller im Vertrag eingeschlossenen Reiseleistungen verantwortlich.

  • Der Reisende erhält eine Notrufnummer oder Angaben über einen Kontaktpunkt, von wo er mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro Verbindung aufnehmen kann.

  • Der Reisende kann die Pauschalreise an eine andere Person übertragen, mit angemessener Frist und eventuell gegen Zahlung weiterer Kosten.

  • Der Preis der Pauschalreise kann nur erhöht werden, wenn Sonderkosten steigen (z. B. Kraftstoffpreise) und dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist und unter keinen Umständen später als 20 Tag vor Antritt der Pauschalreise. Übersteigt der Preisanstieg 8 % des Preises der Pauschalreise, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Behält der Reiseveranstalter sich das Recht zu einer Preissteigung vor, ist der Reisende zu einem Preisnachlass berechtigt, falls die entsprechenden Kosten sinken.

  • Der Reisende kann den Vertrag ohne Zahlung einer Kündigungsgebühr kündigen und volle Rückzahlung aller Einzahlungen erhalten, falls einige der wesentlichen Elemente der Pauschalreise, abgesehen vom Preis, wesentlich geändert werden. Falls der Unternehmer, der für die Pauschalreise verantwortlich ist, die Pauschalreise vor Antritt der Pauschalreise absagt, ist der Reisende je nach Umständen zu einer Rückzahlung bzw. einem Schadenersatz berechtigt.

  • Im Falle von außerordentlichen Umständen, z. B. bei ernsthaften Sicherheitsproblemen am Zielort, die die Pauschalreise wahrscheinlich beeinflussen können, kann der Reisende den Vertrag vor Antritt der Pauschalreise ohne Zahlung einer Kündigungsgebühr kündigen.

  • Der Reisende kann ferner jederzeit vor Antritt der Pauschalreise den Vertrag gegen Zahlung einer passenden und begründeten Kündigungsgebühr kündigen.

  • Falls wesentliche Elemente der Pauschalreise nach Antritt der Pauschalreise nicht wie vereinbart geliefert werden können, müssen dem Reisenden ohne Mehrkosten passende alternative Veranstaltungen angeboten werden. Der Reisende kann den Vertrag ohne Zahlung einer Kündigungsgebühr kündigen, wenn Leistungen nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag erbracht werden und dies die Lieferung der Pauschalreise wesentlich berührt und der Reiseveranstalter eine Abhilfe des Problems unterlässt.

  • Der Reisende ist ebenfalls zu einer Preisreduktion und/oder einem Schadenersatz berechtigt, wenn die Reiseleistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht werden.

  • Der Reiseveranstalter muss Hilfe leisten, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist.

  • Wenn der Reiseveranstalter, oder in einigen Mitgliedsstaaten der Vermittler, in Konkurs geht oder insolvent wird, werden die Zahlungen zurückerstattet. Wenn der Reiseveranstalter oder ggf. der Vermittler nach Antritt der Pauschalreise in Konkurs geht oder insolvent wird, und wenn die Pauschalreise Transport umfasst, ist der Rücktransport des Reisenden gesichert. LEGOLAND ApS hat sich bei Rejsegarantifonden (Reg. Nr. 2933), Røjlskær 11 3. sal,DK- 2840 Holte. gegen Konkurs bzw. Insolvenz geschützt. Der Reisende kann sich an diese Einheit oder ggf. an diese kompetente Behörde wenden Pakkerejse-Ankenævnet, Røjlskær 11 3. sal, 2840 DK-Holte, Telefon +45 4546 1100, falls ihm als Folge von LEGOLAND ApS Konkurs bzw. Insolvenz Leistungen vorenthalten werden.

EU-Richtlinie 2015/2302 in nationales Recht umgesetzt: www.retsinformation.dk

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